§1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit der AGB's

Beim gegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen wurde, der die Lieferung der Fotos oder eines geschnittenen Videos (je nach Auftrag) in einem definierten Zeitraum beinhaltet. Verträge werden ausschließlich zu diesen AGB’s geschlossen, außer es wurde eine separate einzelvertragliche Regelung getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor. Videos werden in diesem Vertrag wie Bilder behandelt.

§2 Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung eines Bestellscheines oder Übermittlung einer Erklärung per E-Mail durch den Kunden und mit Gegenzeichnung oder Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Form der Bestätigung kann schriftlich, per Fax oder Email erfolgen.

§3 Generelles zur Lieferung

(1) Die Lichtbildwerke (in der Folge Bilder genannt) oder Videos werden generell auf elektronischem Wege in der aktuellen durch den Auftragnehmer technisch möglichen Auflösung ausgeliefert.
(2) Die Lieferung gilt mit der Bereitstellung der Zugangsdaten als erbracht.
(3) Unmittelbar nach Auslieferung der Daten gilt der Auftrag als erbracht und berechtigt zur Rechnungslegung.
(4) Etwaige Versandkosten werden separat in Rechnung gestellt und beinhalten die Kosten für Verpackung und Versand nach tatsächlichem Aufwand als Kostenersatz.

§4 Urheberrechtliche Bestimmungen

(1) Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§ 14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
(2) Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Inter- oder Intranet, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf diversen Datenträgern, ist nur mit einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Namensnennung bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen,

§5 Eigentumsrechte, Archivierung und Löschung

(1) Das Eigentumsrecht am Bildmaterial steht dem Fotografen zu. Das dem Auftraggeber erteilte Nutzungsrecht ist davon unberührt.
(2) Im Sinne der Datenminimierung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) ist der Auftraggeber berechtigt, die Daten 3 Monate nach Auslieferung zu löschen, sofern keine anderswertige Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden die Daten länger vorgehalten und gespeichert. Eine Garantie für die Verfügbarkeit der Daten oder eine Haftung für die Nicht-Verfügbarkeit der Daten ist allerdings in jedem Fall ausgeschlossen.

§6 Leistung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch zur Gänze oder zum Teil durch Dritte (Labors, andere Fotografen oder externe Dienstleister) ausführen lassen.
(2) Der Auftragnehmer wird für eine bestimmte Zeit gebucht. Diese Zeit wird im Angebot entsprechend vermerkt. Kommt es nachträglich zu Änderungen im Zeitablauf (bzw. Änderung der Beginn- oder Endezeit), ist der Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und neue Zeitablauf gilt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer als verbindlich angenommen.
(3) Aufgrund des künstlerischen Anspruchs in der Fotografie und Videografie, sind wir hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optischtechnischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
(4) Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, die Genehmigung für Fotoaufnahmen durch den Auftragnehmer vom Veranstaltungsort einzuholen.
(5) Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmer liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
(6) Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Auftragnehmer liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
(7) Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
(8) Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von uns abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
(9) Nimmt der Auftragnehmer von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen immer Abstand, steht diesem mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
(10) Ist es dem Auftragnehmer aufgrund wichtiger Gründe (Krankheit, usw.) nicht möglich einen vereinbarten Termin zur Auftragserfüllung wahrzunehmen, steht es diesem frei, den Auftrag gem. §8 Abs. 1 durch Dritte erfüllen zu lassen.
a. Kann der Auftrag zum vereinbarten Termin nicht wahrgenommen werden, wird der Auftraggeber unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes in Kenntnis gesetzt. Ein Schadenersatzanspruch in diesem Fall gilt als ausgeschlossen, ein Alternativtermin wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
b. Handelt es sich bei der Auftragserfüllung um einen Auftrag mit definiertem nicht wiederholbaren Zeitpunkt steht dem Auftraggeber als maximaler pauschaler Schadenersatz 20% des vereinbarten Honorars zu. Informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber binnen Frist von 7 Tagen über die Nichterfüllung des geplanten Auftrages ist ein Schadenersatz generell ausgeschlossen. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; wir haften insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und etwaige Folgeschäden.
(11) Der Auftragnehmer haftet nicht für allfällige Schäden die durch höhere Gewalt (Diebstahl der Fotoausrüstung, Verkehrsunfall, ...) entstehen. Generell ist die Haftung nach §8 Abs.9b beschränkt.
(12) Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlende oder beeinträchtigte Fotoaufnahmen aufgrund von Restriktionen des Veranstaltungsorts, einschließlich aber nicht ausschließlich Zugangsbeschränkungen bzw. Blitzlichtverboten und dergleichen.
(13) Der Auftragnehmer haftet nicht für überbelichtete Fotos, die durch das Blitzlicht oder die Beleuchtung anderer Foto- oder Videokameras beeinträchtigt wurden.
(14) Aufgrund des eines Events und der dafür typischen zahlreichen Ereignisse an unterschiedlichen Orten, werden wir uns über den ganzen Tag bzw. für die Dauer des Auftrages hinweg häufig bewegen, die Ausrüstung ändern und anpassen. Ein Ansprechpartner vor Ort wird dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt.
(15) Dem Auftragnehmer stehen nach einer Ganztagesbuchung kurze Pausen zur Verpflegung und zur Verrichtung natürlicher Bedürfnisse zu. Üblicherweise wird die Verpflegung vom Auftraggeber übernommen. Die Pausen werden nach Möglichkeit und Absprache des Auftraggebers durchgeführt.
a. In jedem Fall steht dem Auftragnehmer nach einer 6 Stunden übersteigenden durchgängigen Tätigkeit eine durchgängige Verschnauf-Pause von 30 Minuten zu, die dieser in den Ablauf integrieren wird und bei unvorhergesehenen Ereignissen unterbrechen wird.
(16) Der Auftragnehmer wird aufgrund der fachlichen und künstlerischen Expertise gebucht und behält sich daher das Recht vor die Fotos nach seinem Ermessen zu bearbeiten.
a. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle anwesenden Gäste fotografiert werden.
b. Die Auswahl der gelieferten Fotos obliegt dem Fotografen.

§7 Honorare, Zahlung & Lieferung

(1) Mangels gesonderter Vereinbarung durch Angebotsabgabe und deren Annahme steht dem Auftragnehmer für seine Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt zu.
(2) Unmittelbar nach Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt eine Anzahlung in Rechnung zu stellen. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das (Rest-) Honorar nach Rechnungslegung längstens binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit der Rechnung ist der Auftragnehmer berechtigt Mahngebühren zu verrechnen. Die derzeitige Höhe der Gebühr pro Mahnschreiben beträgt 12 Euro inkl. USt.
(4) Im Fall des Verzugs gelten Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart.
(5) Der Auslieferungstermin der Fotos oder Videos wird individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.